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BGH, 05.07.1985 - 2 StR 161/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe bei einer eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln betreffenden Haupttat und gewerbsmäßig handelnden Tätern - Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.02.1982 - 3 StR 19/82
Vorliegen von Regelbeispielen beim Gehilfen aufgrund der Verwirklichung dieser …
Auszug aus BGH, 05.07.1985 - 2 StR 161/85
Denn es kommt darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluß vom 3. August 198[xxxxx]- 2 StR 345/84). - BGH, 03.08.1984 - 2 StR 345/84
Gesonderte Feststellung des Vorliegens von Beihilfe zu einem besonders schweren …
Auszug aus BGH, 05.07.1985 - 2 StR 161/85
Denn es kommt darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluß vom 3. August 198[xxxxx]- 2 StR 345/84).
- BGH, 18.12.1985 - 2 StR 698/85
Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Beihilfe - …
Denn es kommt bei der Beihilfe darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungshinweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84 - und vom 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85). - BGH, 12.07.1985 - 2 StR 354/85
Anhaltspunkte für die Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall der Beihilfe …
Dabei hätte nicht in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich Berücksichtigung finden dürfen; vielmehr kam es gerade umgekehrt darauf an, ob sein Tatbeitrag selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des Raubes bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat einen minder schweren Fall der Beihilfe darstellte (so für die entsprechende Frage der Bejahung eines besonders schweren Falles: BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84, 27. März 1985 - 2 StR 71/85 und 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85).